Vereinsstatuten vom 22.06.1963, mit Ergänzung vom 11.09.1992,
sowie 01.10.1999
Name und Sitz des Vereins :
Karnevalsgesellschaft
“ Rot – Grün “ ,
Essen – Kupferdreh, gegründet
am 22.06.1963
Das
damalige Vereinslokal war
die Gaststätte „ Zur Becke “,
Inh. Beckmann
in Kupferdreh und
seit 1974
ist die Gaststätte „ Robert Bramsiepe “ in Essen -
Kupferdreh unser Vereinslokal.
Aufgabe und Zweck des Vereins :
Hierzu gehören die Geselligkeit, Kameradschaft und Förderung
des Humors, wobei alle Vereinsmitglieder gebeten werden,
diesen Verein nach
besten Kräften zu
unterstützen.
Mitgliedschaft dieses Vereins :
Eine Mitgliedschaft zur
Karnevalsgesellschaft „
Rot – Grün “ ist
sowohl in aktiver, als auch in passiver
Form möglich.
Eine Mitgliedschaft zum Verein kann lediglich durch
die mehrheitliche
Zustimmung der
Vereinsmitglieder in einer monatlichen Versammlung erfolgen,
wobei das Mindestalter des Eintrittes 16 Jahre
beträgt .In Ausnahmefällen kann jedoch der
Vereinseintritt mit 14 Jahren in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
gestattet werden !
Die Mitgliedschaft
zur KG “ Rot–Grün “ endet mit dem Austritt, dem Ausschluß oder
durch Tod.
Beim Austritt aus
dem Verein ist
dieses dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen, wobei die “ Austrittserklärung “
mit der Rückgabe der Mitgliedskarte spätestens
14 Tage vor
Beginn einer er- neuten Monatsversammlung
vorzuliegen hat !
Darüber hinaus müssen sämtliche ,
bis zu diesem Zeitpunkt
eventuell rückständigen Vereinsbeiträge durch eine dementsprechend
erforderliche Zahlung ausgeglichen sein.
Der “
Ausschluß “ eines
Vereinsmitgliedes kann durch
den Beschluß des Vorstandes
erfolgen, wenn hierfür
eine schwerwiegende Begründung
vorliegt, wie z. B. die Schädigung vorliegt, oder das Ansehen des Vereins herabgewürdigt
wird !
Vor der Entscheidung des
Vorstandes zum
“ Ausschluß “ wird
jedoch dem betreffenden
Mitglied die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft zur
Karnevalsgesellschaft “
Rot – Grün “ erlöschen sämtliche,
bisherige entstandenen Rechte !
Versammlungen des
V
ereins :
In jedem Monat findet im Vereinslokal zu einem festgelegten Zeitpunkt
eine Mitgliederversamm- lung statt,
zu welcher
der Vorstand
einberuft und
alle aktiven Mitglieder werden
gebeten,
hierzu pünktlich
zu erscheinen, wobei die Änderungen
einer zeitlichen oder
räumlichen Ver- sammlung vom
jeweiligen Versammlungsleiter bekanntgegeben wird.
In jeder Versammlung wird das
Vereinsgeschehen diskutiert
und wenn ein Mitglied das Wort wünscht, so hat sich dieser beim
jeweiligen Versammlungsleiter zu melden. Darüber hinaus verpflichtet
sich jedes Vereinsmitglied, für
Ruhe und
Ordnung zu sorgen.
Vereinsinterne
Angelegenheiten dürfen grundsätzlich nicht an “ Dritte “
weitergeleitet werden und Gäste einer Versammlung haben bei internen
Besprechungen grundsätzlich
den Raum zu verlassen
!
Einmal im Laufe eines Jahres findet eine “ Jahres –
Hauptversammlung “ statt.
Besteht ein gesonderter Anlaß, hat ein Mitglied durch Antragstellung beim I. Vorsitzenden die Möglichkeit,
eine außerordentliche
Versammlung einberufen
zu lassen. Dieses kann in zwingenden Fällen gegebenenfalls auch
kurzfristig geschehen
!
Jedes Vorstandsmitglied kann nach Rücksprache mit dem
I. Vorsitzenden eine außerordentliche
Vorstandsversammlung einberufen.
Zur „ Jahres-Hauptversammlung “
sowie zur “
außerordentlichen “ Versammlung hat
eine
schriftliche Einladung
an sämtliche aktiven
Vereinsmitglieder zu erfolgen.
Abstimmung im Verein :
Grundsätzlich sind alle
aktiven Vereinsmitglieder stimmberechtigt,
wobei die Stimmberechtigung
im Normalfall vorliegt,
wenn mehr
als 50 %
aller aktiven
Mitglieder ab
16 Jahren anwesend
sind.
Bei gesondert eiligen und
notwendigen Sachfragen kann
auch eine Versammlung unter
50 %
der aktiven Mitglieder „
stimmberechtigt “ sein, jedoch
nur mit einer
¾ Mehrheit !
Fordert ein aktives Mitglied eine geheime
Abstimmung, so ist diese
von der Versammlung zu
akzeptieren. In
personellen Fragen ist generell “
geheim “ abzustimmen !
Um eventuelle Neuwahlen einzelner Vorstandsposten im
Laufe der zwei-jährigen
Amtszeit zu vermeiden, hat der I. Vorsitzende nach
Absprache mit dem übrigen Vorstand die Möglichkeit, ein anderes
Vereinsmitglied für die restliche
Amtszeit “
komissarisch “ einzusetzen.
Anträge auf Änderung der Satzungen
müssen dem Vorstand eingereicht werden und von min-
destens 20 %
der aktiven
Mitglieder befürwortet
werden. Es ist
darauf zu achten, daß dem
Vorstand eine neue
Fassung des zu ändernden Status
eingereicht werden muß. Eine außeror- dentliche
Versammlung wird dann über die jeweilige Änderung abstimmen.
Eine Auflösung
des Vereins kann nur von
einer 4/5 – Mehrheit aller aktiven
Mitglieder in einer außerordentlichen
Versammlung beschlossen werden !
Beiträge
zum Verein :
Aufgrund
einer Abstimmung haben folgende Beiträge zum Verein derzeitig Gültigkeit
:
Aufnahmegebühr : € 5,00
monatl. Beitrag für, aktive + pass. Mitglieder : € 5,00
Jugendbeitrag :
€ 3,00
Mindest
– Jahresbeitrag für
“ Sponsoren “ : € 51,00
Der Beitrag ist
pünktlich in jeder Monatsversammlung zu
entrichten, stellt eine
sogenannte
“ Bringschuld
“ dar
und kann
nur in besonderen Fällen
ermäßigt oder erlassen werden.
Eine “ Beitragsbefreiung
“ besteht lediglich für wehrpflichtige Bundeswehr-Soldaten,
Kindern
und Jugendlichen, jedoch
ohne eigenen
Einkünften !
Besteht bei einem Vereinsmitglied ein Beitragsrückstand
von mehr als drei Monaten
und es erfolgt nach schriftlicher Aufforderung
keine Zahlung der Außenstände, besteht die Möglichkeit
des “ Ausschlusses “
aus dem Verein. Ein “ Zahlungsaufschub “ befindet sich im “
Ermessensspielraum “ des Vorstandes.
Ab der II. Zahlungserinnerung wird
eine Mahn - /
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 2,50
erhoben und
es entfallen
bei Zahlungsverzug sämtliche
Vergünstigungen des
Vereins.
Kassenführung des Vereins :
Das “
Geschäftsjahr “ der
Karnevalsgesellschaft “
Rot - Grün “ wird jeweils
„ kalendermäßig “ vom
01.01. bis
zum 31.12.
eines Jahres
gerechnet.
Unabhängig vom sogenannten “ Arbeitskapital “, welches der/die
momentane “ Kassierer(in) “ zuhause verwalten kann,
hat das gesamte,
restliche “ Vereinskapital “ auf einem Bankkonto
zu verbleiben, um
einen “ Zinsgewinn “ zu
erwirtschaften !
Zur Prüfung der Vereinskasse wird
bei der jeweiligen
“ Jahreshauptversammlung “ ein stellvertretender “ Kassenprüfer
“ gewählt. Da der “ I. Kassenprüfer “
des Vorjahres “
ausscheidet, “ rückt “
der “ II.
Kassenprüfer “ auf
die Position des
“ I. Kassenprüfers
“ auf
und
der stellvertretende
“ Kassenprüfer “ nimmt die
Position des
“ II. Kassenprüfers
“ ein.
Eine Prüfung der “
Vereinskasse “ soll nach jedem
größeren Fest der Karnevalsgesellschaft
“ Rot – Grün
“ durchgeführt werden.
Vermögen des Vereins :
Alle “ vereinseigenen “
Gegenstände, wozu u. a. Jacken,
Kappen, Kostüme, Orden, Verstärker-,
sowie Lautsprecheranlagen gehören, sind der/dem hierfür gewählten “ Bekleidungswart(in) “ bzw.
“ Gerätewart(in) “ zur Pflege
und Verwahrung
zu überlassen.
Eine “ private “ Nutzung
der vereinseigenen Gegenstände ist
nur nach
Absprache und mit
Genehmigung des Vorstandes möglich.
Im Falle einer “ Auflösung “ der
Karnevalsgesellschaft “ Rot – Grün “ wird das gesamte
vorhandene Kapital und
vereinseigene “ Inventar “ unter den
aktiven Mitgliedern
aufgeteilt !
Der Vorstand der Karnevalsgesellschaft „ Rot – Grün
„ setzt sich folgendermaßen zusammen :
Vorsitzende(r) Bekleidungswart(in)
Präsident(in)
Gerätewart(in)
Kassierer(in)
Pressewart(in)
Protokollführer(in) Kassenprüfer(in)
Schriftführer(in) Zeremonienmeister(in)
Nach Bedarf können
alle Positionen
mit einem zweiten Vereinsmitglied besetzt werden,
so daß immer ein(e)
“ Stellvertreter(in) “ für
die jeweilige
Position vorhanden
ist.
Die Wahl des “ Neu-Vorstandes “
erfolgt immer
in einem Zeitabstand
von zwei
Jahren !
“ Königspaar “
bzw. “ Kaiserpaar
“ der Karnevalsgesellschaft
“ Rot – Grün “ :
Traditionell wird zu Zeiten
des Karnevals bei der
Karnevalsgesellschaft “
Rot – Grün “ die
“ Königs- “, bzw. “
Kaiserwürde “ mit Pfeil und
Bogen errungen, wobei “ König
/ Königin “
bzw. “ Kaiser / Kaiserin “ der-
oder diejenige wird, welche(r) in
einem “ Bogenschieß-Wettstreit
“ als
Sieger bzw.
Siegerin hervorgeht.
Bei der Wahl des
“ Partners “ zum “ König “, bzw.
“ Königin “ oder “ Kaiser / Kaiserin “ können auch Personen
berücksichtigt werden, die
nicht dem
Karnevalsverein angehören
!
Zu den Vereinspflichten des jeweilig amtierenden “ Königs-“,
bzw. “ Kaiserpaares “ gehört
es selbstverständlich, die Karnevalsgesellschaft in entsprechender
Form zu
repräsentieren.
Darüber hinaus verpflichten sich das amtierende “ Königs- “
bzw. “ Kaiserpaar “, gemeinsam
mit seinem “ Adjutanten “, so
wie der “ Ehrendame “, für
die Beschaffung
von “ Tombola-Preisen “
zu sorgen und diese
Preise bei vereinsmäßigen
Veranstaltungen ( in
Verbindung mit einer
“ Tombola-Verlosung “ )
an die
jeweiligen Gewinner
zu verteilen !
Außerordentliche
Beschlüsse des Vereins :
Sämtliche
Beschlüsse, die
in einer Versammlung
“ verabschiedet “ werden,
sind mit
den
Vereinsstatuten
gleichzusetzen und
finden demnach
zur Folge
ergänzende Wirkung !